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Pilotenstreik: Deutsche Fluggesellschaft wurde in Luxemburg verklagt und muss trotz Streiks Entschädigung an Passagiere zahlen.

Zuletzt aktualisiert: 07.08.2018 | Autor: Gaius-Redaktion

Das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland stellt über sein Selbsthilfe-Tool einen Musterbrief zur Verfügung und ermutigt Passagiere, die von Flugbehinderungen aufgrund von Streiks betroffen sind, neben der Ticketpreiserstattung auch eine finanzielle Entschädigung schriftlich bei der Fluggesellschaft geltend zu machen

Personalstreiks bei Fluggesellschaften haben in letzter Zeit zu großem Unmut bei Urlaubern geführt. Vieles dreht sich dabei um die Frage, ob Passagiere bei Flugverspätungen und -annullierungen Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung haben. Zwei Kläger aus Luxemburg mussten deshalb zu Gericht ziehen. Das Gericht hat die Frage nach Entschädigung im Fall eines Pilotenstreiks im Herbst bei einer deutschen Fluggesellschaft in einem jüngsten Urteil vom 18. Juli 2018 beantwortet. Im konkreten Fall war der Flug der beiden luxemburgischen Kläger aufgrund eines angemeldeten Streiks annulliert worden.

Nachdem die Kläger zuerst selbst ihre Ansprüche vergeblich bei der Fluglinie geltend machten, wandten sie sich an das EVZ Luxemburg. Obwohl das European Consumer Centres Network (ECC-Net) in derartigen Fällen meist außergerichtliche Lösungen erzielt, hat die Fluggesellschaft in diesem Fall nicht eingelenkt, woraufhin die beiden betroffenen Passagiere vor Gericht zogen. Ihre Ansprüche konnten sie durch das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen („Small Claims-Verfahren“) durchsetzen.

Urteil mit Signalwirkung

Das Gericht hat entschieden, dass der angekündigte Streik keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der europäischen Fluggastrechteverordnung darstellte. Damit wird die Airline verpflichtet, Ausgleichszahlungen an beide Kläger zu zahlen, die von der Flugannullierung beziehungsweise – verspätung betroffen waren. Gestützt hat sich der Richter auf ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs von April 2018. Beim TUIfly-Urteil hatte das Gericht die außergewöhnlichen Umstände schon bei einem „wilden“ Streik verneint.

„Wir begrüßen die Entscheidung und fänden es richtig, dass auch deutsche Gerichte zukünftig diese Auslegung teilen“, sagt Bernd Krieger, Leiter beim EVZ Deutschland.


(Quelle: Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz e.V.)

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